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Abteilungsordnung

§ 1 Die Abteilung

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des TSV Rohr e.V. Der Hauptverein ist Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes und des Bayerischen Landessportverbandes e.V.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 die Mitgliedschaft zur Tennisabteilung muss schriftlich beim Abteilungsleiter beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung.

2.2 Lassen die vorhandenen Sportmöglichkeiten Aufnahmen von neuen Mitgliedern nicht mehr zu, so kann die Abteilungsleitung einen Aufnahmestopp verfügen und aus diesem Grund Aufnahmeanträge ablehnen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.

2.3 Lassen die vorhandenen Sportmöglichkeiten Neuaufnahmen wieder zu, so werden die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden und aus dem unter (2.2) genannten Grund abgelehnten Aufnahmeanträge bevorzugt entschieden. Diese Regelung gilt nicht für Kinder der Gründungsmitglieder. Als Gründungsmitglieder gelten alle Personen, die bis zum 30.4.1986 in die Abteilung eingetreten sind.

2.4 Der Austritt aus der Abteilung und der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres am 31.12. möglich und muß schriftlich dem Abteilungsleiter erklärt werden. Ausnahmen zu dem genannten Termin können in außergewöhnlichen Fällen von der Abteilungsleitung genehmigt werden.

2.5 Erlischt die Mitgliedschaft bei der Tennisabteilung durch eine Kündigung seitens des Mitgliedes, so wird dadurch die Mitgliedschaft im Hauptverein nicht aufgehoben.

2.6 Ein Mitglied kann aus der Abteilung ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Abteilungszweck verstößt oder sich in sonstiger Weise wiederholter Verstöße gegen die Abteilungsordnung oder Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

2.7 Über den Ausschluß entscheidet die Abteilungsleitung mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen de Beschluß der Abteilungsleitung ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Abteilungsversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig mit 2/3-Mehrheit auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Abteilungsversammlung stattfindet.

§ 3 Organe der Abteilung

Die Organe der Abteilung sind

  1. die Abteilungsleitung
  2. die Abteilungsversammlung

§ 4 Die Abteilungsleitung

4.1 Die Abteilungsleitung besteht aus dem

  1. Abteilungsleiter
  2. Stellvertretenden Abteilungsleiter
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  5. Sportwart
  6. Jugendwart

4.2 Zu den Aufgaben der Abteilungsleitung gehören:

  1. Leitung und Verwaltung der Abteilung und deren sportlichen Anlagen
  2. Verwaltung der Abteilungsgelder
  3. Entscheidung über Aufnahme von Abteilungsmitgliedern
  4. Festlegung des Saisonbeginns und -endes
  5. Erlaß einer Spiel-, Platz- und Sportordnung
  6. Erlaß der Ranglistenordnung und
  7. Aufstellung und Meldung von Mannschaften

4.3 Die Abteilungsleitung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

4.4 Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4.5 Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung während seiner Amtszeit aus, so wählt die restliche Abteilungsleitung ein Ersatzmitglied, dessen Wahl von der nächsten Abteilungsversammlung bestätigt werden muss. Bei Ausscheiden des 1.Abteilungsleiters findet innerhalb eines Monats eine außerordentliche Abteilungsversammlung zum Zwecke der Neuwahl statt.

§ 5 Die Abteilungsversammlung

5.1 Die ordentliche jährlich Abteilungsversammlung findet vor Saionbeginn statt. Hierzu werden alle Abteilungsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher eingeladen. Anträge sind mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Abteilungsleiter einzureichen.

5.2 Die Abteilungsversammlung

  1. nimmt die Berichte des Abteilungsleiters, des Schatzmeisters, des Sportwartes und der Kassenprüfer entgegen, entlastet die Abteilungsleitung jährlich, wählt die Abteilungsleitung und die Kassenprüfer, soweit nach der Abteilungsordnung notwendig.
  2. beschließt die jährlichen Abteilungsbeiträge und evtl. notwendige Sonderbeiträge,
  3. beschließt über die eingebrachten Anträge und
  4. entscheidet über den Ausschluß von Abteilungsmitgliedern.

5.3 Stimmberechtigt sind alle anwesenden Abteilungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

5.4 Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht eine größere Mehrheit nach der Abteilungsordnung vorgesehen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Mitglieder, die nicht erschienen sind, unterwerfen sich einspurchslos den gefaßten Beschlüssen.

5.5 Für Änderungen der Abteilungsordnung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

5.6 Außerordentliche Abteilungsversammlungen werden auf Beschluß der Abteilungsleitung oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

5.7 Über jede Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und vom 1.Abteilungsleiter gegengezeichnet wird. Das Protokoll liegt vier Wochen nach der Abteilungsversammlung für jedes Abteilungsmitglied beim Schriftführer zur Einsichtnahme auf. Einsprüche sind bei der nächsten Abteilungsversammlung als Antrag einzubringen.

§ 6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Tennisabteilung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 7 Beiträge

7.1 Der Saisonbeitrag zur Tennisabteilung ist bis spätestens 1. April eines Jahres fällig.

7.2 Mitglieder, die ihren Beitragspflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden bis Zahlungseingang vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

7.3 Für die Entscheidung, ob der Abteilungsbeitrag im laufenden Jahr als Jugendlicher oder Erwachsener entrichtet werden muß ist das Alter des Mitgliedes am 1. April des Jahres maßgebend. Studenten, Schüler, Auszubildende und Wehrpflichtige müssen jährlich ohne Aufforderung eine entsprechende Bestätigung vorlegen. Bei Nichtbeachtung kann keine Vergünstigung gewährt werden.

7.4 Mitglieder, die aus der Tennisabteilung austreten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer bezahlten Aufnahme-, Saison-, sowie Sonderbeiträge.

7.5 Die Aufnahmebeiträge dienen der Schaffung und Erhaltung von Sportanlagen der Tennisabteilung, die Saisonbeiträge dem Unterhalt des laufenden Spielbetriebes.

§ 8 Spielberechtigung

Alle aktiven Mitglieder sind nach Erfüllung ihrer Beitragspflichten bzw. Ableistung angesetzter Arbeitsdienst spielberechtigt. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt, sie werden wie Gastspieler behandelt. Alle Spieler haben die Spiel- und Platzordnung, die durch Aushang bekannt gemacht wird, zu befolgen.

§ 9 Auflösung der Abteilung

9.1 Sinkt die Mitgliederzahl der Abteilung unter eine wirtschaftliche, für den Spielbetrieb notwendige Anzahl herab oder ist die Abteilung außerstande, ihren Zweck zu erfüllen, so können 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder bzw. die Abteilungsleitung die Auflösung beantragen. Hierzu muß eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden. Diese ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung der Abteilung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.2 Die endgültige Auflösung wird dem Hauptverein überlassen.

§ 10 Inkrafttreten und Genehmigung

Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilung erlassen. Sie tritt nach Genehmigung durch die Abteilungsversammlung in Kraft.

Rohr, 28. Februar 1986

Abteilungsleitung