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Der Bayerische Ministerrat hat am 14.Dezember beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert wird.

Die 15. BayIfSMV wird zugleich in einigen Punkten, die auch den Tennissport betreffen, angepasst:

  • Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Indoorsportstätten (gilt ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung).
  • Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten in Indoor oder Outdoorsportstätten  müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung: auch arbeitstägliche Schnelltests sind möglich (genaue Regelungen Siehe unten).
  • Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie sowie bei sportlicher Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt. Das heißt sie haben Zutritt ungeachtet ihres Impfstatus.

Somit gilt ab 15.12.2021 zusammengefasst:

  • 2G-Plus Indoor: Der Zugang zu Indoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen oder „geboostert“ (gilt ab dem 15. Tag nach der Auffrischungsimpfung) sind.
  • 2G Outdoor: Der Zugang zu Outdoor-Sportstätten darf nur durch Sportler erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen sowie noch nicht eingeschulte Kinder haben Zutritt unabhängig von Ihrem Impfstatus (gilt bis 12.01.2022), ungeimpfte Kinder über 12 Jahren allerdings nur zur Sportausübung, nicht als Zuschauer. Sie müssen auch nicht gesondert getestet werden.
  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Beachten Sie dies beispielsweise bei Fahrten im Auto zum Training oder Wettspiel.

Zulässige Tests sind:

  • PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.
  • PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Ein unter Aufsicht vor Ort vorgenommener Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
  • Getesteten gleichgestellt: Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.